Thema: Kriminelle Vereinigungen

 

Der § 129 StGB hat die Bildung krimineller Vereinigungen zum Thema. Er lautet:

"(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Doch in Absatz 2 folgen die Einschränkungen, u.a.:

"(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, (...) "

Dieses Gesetz ist ja von Parteipolitikern beschlossen worden. Ein Schelm, wer böses dabei denkt!

Wer also legal eine kriminelle Vereinigung aufbauen und betreiben will, muss nur den Parteienstatus erlangen!
(Vergleiche mit zugelassenen Parteien wären rein zufällig und überhaupt nicht beabsichtigt!) 

 

 

 

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